Was ist bei Cybermobbing strafbar?
Obwohl es kein eigenes Gesetz gegen Cybermobbing gibt, fallen bestimmte Formen von Cybermobbing unter andere Strafgesetze: Cybermobbing ist also strafbar! Schau dir folgende Fälle von Cybermobbing an, bei denen es sich um Straftaten handelt:
- Wenn jemand Gewalttätigkeiten gegen eine Person mit dem Handy filmt ( Verprügelungen etc.) und z.B. über Youtube oder unter den Schülern per Bluetooth verbreitet werden. Und wenn jemand animierte Gewaltvideos um Bilder der gemobbten Person ergänzt und dann z.B. auf www.youtube.de hochgeladen werden. (StGB § 131 Gewaltdarstellung)
- Wenn sich Kinder in Internetforen/-gruppen beleidigen, Gruppen bei www.facebook.de mit Aufruf zur Hetze gegen eine Person aufrufen, gefälschte Profile mit heftigsten Beleidigungen von Mitschülern bei oder www.facebook.de eingestellt werden, wüste Beleidigungen auf die Pinnwand einer Person geschrieben werden, sich Hassgruppen bilden, in denen eine Person von allen anderen fertig gemacht wird und Lügen sie verbreitet werden. Videos/Fotos einer Person werden mit vollem Namen und beleidigendem Zusatz ins Internet gestellt. (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung StGB §185,186, 187)
- Vielfach liegt bei Cybermobbing ein Fall von Körperverletzung vor, wegen der massiven Gesundheitsschädigung und negativen psychischen und seelischen Folgen. (Körperverletzung StGB § 223)
- Wenn einer Person Morddrohungen oder Drohungen mit Körperverletzung über Chatrooms oder soziale Netzwerke wie Facebook geschickt werden. Oder wenn Selbst getextete Lieder oder Musikstücke, die Drohszenarien schildern gefilmt werden und z.B. bei www.youtube.de eingestellt werden. (StGB Nötigung §240)
- Psychoterror durch Zusenden von bedrohenden, beleidigenden SMS, Emails rund um die Uhr. (StGB Nachstellung §238)
- Fotos aus dem intimen Bereich oder peinliche, unangenehme Fotos werden online gestellt. (StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches § 201)
- Heimliche Foto-/Filmaufnahmen während des Unterrichts von Mitschülern, Lehrern, während Freizeitaktivitäten etc. werden ins Internet hochgeladen. Es herrscht diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein vor – wird eher als Kavaliersdelikt gesehen. Problematisch bei der Online-Stellung ist zudem, dass die Fotos in der Regel nicht mehr endgültig gelöscht werden können. Schnelles Handeln (Antrag auf einstweilige Verfügung) ist geboten, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Oftmals erfährt die abgebildete Person aber auch erst viel zu spät davon, dass ihr Foto im Internet zu sehen ist. (Recht am eigenen Bild, KunstUrhG §22, 33)